Tote Bäume und abgestorbene Gehölze dürfen grundsätzlich abgeschnitten oder gefällt werden, ohne dass dafür eine Genehmigung benötigt wird. Dies gilt auch, wenn der Baum umgestürzt ist oder sonstigen Windwurf aufweist. Bei Windbrüchen, die die Stand- und Bruchsicherheit nicht akut gefährden oder durch weniger-invasive Baumpflegemaßnahmen auf ein akzeptables Sicherheitsniveau zurückgeführt werden können, müssen grundsätzlich baum-erhaltene Maßnahmen ergriffen und auf die Fällung verzichtet werden. Nach solchen Maßnahmen sind diese übrigens der Behörde anzuzeigen, die die ergriffenen Maßnahmen nachträglich bewertet und Auflagen oder bei Fehlverhalten sogar Sanktionen verhänge kann.