• Die Stand- oder Bruchsicherheit des Baumes oder der Hecke ist nicht mehr gegeben und die sich daraus ergebenden Gefahren für Personen oder Sachen von erheblichem Wert sind nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand zu beheben 
  • Zur Durchführung eines Bauvorhabens – auf das Anspruch besteht oder das genehmigt wurde – und ohne den Eingriff in den Baum/Gehölz nicht oder nur mit unzumutbaren Beschränkungen verwirklicht werden könnte
  • Im Zusammenhang mit Ver- und Entsorgungsleitungen Maßnahmen im Wurzelbereich eines Baumes oder einer Hecke unvermeidbar werden

Darüber hinaus kann die Behörde für folgende Gründe einen Antrag genehmigen.

  • Wenn durch die unveränderte Erhaltung des Gehölzes eine zulässige Nutzung eines Grundstücks nicht oder nur mit erheblichen Beschränkungen verwirklicht werden kann (viel Herbstlaub oder eine verschattete Terrasse zählen übrigens nicht zu den erheblichen Einschränkungen)
  • Der Baum oder die Hecke krank ist
  • Die beantragte Maßnahme der Entwicklung oder Erhaltung des Baumes oder des verbleibenden Baumbestandes dient
  • Wenn das Gehölz eine invasive gebietsfremde Art ist, die auf der Unionsliste stehen 
  • der Baum oder die Hecke zur Verhinderung der Ausbreitung von Unionsquarantäneschädlingen vollständig oder teilweise beseitigt werden muss