Nach § 39 Bundesnaturschutzgesetz sind radikale Rückschnitte, bei denen Bäume stark eingekürzt oder auf den Stock gesetzt werden, vom 1. März bis zum 30. September verboten – zum Schutz brütender Vögel. Schonende Form- und Pflegeschnitte, die nur den diesjährigen Zuwachs betreffen, bleiben ganzjährig erlaubt.